Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens. Observation. Zweite Begutachtung. Würdigung eines psychiatrischen Zweitgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2025, IV 2'024/154). Beim Bundesgericht angefochten.
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2010 zum Bezug von Lesitungen der Invalidenversicherung an (IV- act. 1). Er gab an, er habe als Gipser gearbeitet. Angaben zu einer allfälligen Berufsausbildung machte er nicht. Das Spital B.___ hatte im April 2009 bercihtet (IV-act. 5), der Versicherte sei im März 2009 aus 1,6 Meter Höhe auf ein Gerüst gestürzt. Beim Sturz habe er sich Frakturen der Processi costalis 3 und 4 lumbal rechts zugezogen. Eine Computer -Tomographie habe undislozierte Frakturen der Proces si transversi von L2 bis L4 rechts gezeigt. Im Auftrag der IV -Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz am 15. März 2013 ein pol ydisziplinäres Gutachten (IV-act. 79). Der internistische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt. Sein Verhalten während den Untersuchungen sei auffällig gewesen. Er sei an einem kalten Wintertag barfuss in Sandalen ersch ienen und habe angegeben, er könne sich die Socken nicht selbst anziehen. Er habe ausgeführt, dass er sich nicht mehr weit von zuhause weg wage, weil er an einem imperativen Stuhl- und Harndrang leide und in die Hosen mache, wenn er nicht sofort zur Toilette gehen könne. Die verschriebene Medikamentenkombination müsse als schlichtweg absurd bezeichnet werden. Dem Versicherten seien 13 Medikamente mit insgesamt 16 Wirkstoffen verordnet worden. Hinter dieser Flut von Pharmaka könne keine ganzheitliche rationale Überlegung mehr stehen. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die F rakturen des Unfalls vom März 2009 seien zeitgerecht abgeheilt, was schon in einem MRI vom M ai 2009 dokumentiert und durch aktuelle Röntgenbilder bestätigt worden sei. Spätestens drei Monate nach dem Unfall wäre eine mindestens teilweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen. Spätestens nach vier Monaten habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Das bei der Untersuchung gezeigte klinische Bild sei bizarr gewe sen. Es bestehe kein medizinischer Grund für die Verwendung von Stöcken. Die Angabe, dass der Versicherte unmöglich sitzen könne, müsse wegen der beobachtete n Episoden mit normalem Sitzen und der typisch verhornten Haut über den Sitzbeinen in Frage gestellt werden. Das demonstrierte Stürzen und sich Auffangen bei der Untersuchung zeige, dass der Rumpf und damit auch die Wirbelsäule gebeugt, gedreht und wieder aufgerichtet werden könnten. Die seitengleichen Umfangmasse der Muskulatur, die symmetrische, normale und kräftige Verhornung und B eschwielung der Fussohlen weise auf eine normale Gehleistung und Beanspruchung der unteren Extremitäten hin. Dem Versicherten seien zwar körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 20 Kilogramm bis zur L endenhöhe und von zehn Kilogramm über der Lendenhöhe und ohne die Notwendigkeit einer andauer nd vornüber geneigten Position seien aber uneingeschränkt zumutbar. Der rheumatologische Sachvers tändige führte aus, die undislozierten Frakturen der Wirbelkörperquerfortsätze im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule rechts könnten nicht für das vorliegende chronifizierte Beschwerdebild verantwortlich gemacht werden. Anamnestisch IV 2024/154 2/13
und klinisch seien keine gesicherten Anzeichen eine r radiculären Kompressionssymptomatik an den unteren Extremitäten feststellbar gewesen. Die Befu nde hätten gesamthaft für eine Aggravation gesprochen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, es müsse zumindest eine schwere Aggravation angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Gesamtgutachten wurde dem Versicherten für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mti einer Gewichtslimite von 20 Kilogramm bis zur Lendenhöhe und von zehn Kilogramm über der Lendenhöhe und ohne die Notwendigkeit einer andauernd vornüber geneigten Position eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Im April 2013 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten überzeuge in jeder Hinsi cht (IV-act. 80). Mit einer Verfügung vom 2. September 2013 wies die IV -Stelle das Rentenbegehren mangels ei nes rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 91). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 14. März 2016 ab (IV 2013/499; vgl. IV-act. 106). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juni 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 112). Er legte dem Anmeldeformular einen Brief der Klinik D.___ vom 4. März 2019 bei, in dem festgehalten worden war (IV-act. 113), der Versicherte befinde sich seit dem 3. Dezember 2018 erstmals für eine stationäre Behandlung in der Klinik D.___. Er sei bei den Akti vitäten des täglichen Lebens stark eingeschränkt. Die vorbestehende schwere depressive Symptomatik ha be sich im Rahmen der stationären Behandlung nicht wesentlich verbessert. Da in den früheren Berichten kein Hinweis auf eine schwere Depression zu finden sei, müsse von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die RAD -Ärztin Dr. med. E.___ notierte im August 2019, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes spätestens im Dezember 2018 sei glaubhaft gemacht (IV-act. 147). Mit einer Mitteilung vom 28. August 2019 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, auf grund des Gesundheit szustandes des Versicherten seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (IV-act. 150). A.c Im Auftrag der IV -Stelle erstattete die medexperts AG am 2. April 202 0 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 161). Der orthopädische Sachverständige hielt fest, im Rahmen der Untersuchung sei aufgefallen, dass der Versicherte einerseits bei den Lagewechseln ein konsequent rückengerechtes, andererseits aber auch ein insgesamt stark demonstratives Verhalten gezeigt habe. Bei den gezielten Funktionsprüfungen seien die Beschwerden stärker da rgestellt worden, als sie im Rahmen der normalen Beobachtung innerhalb des Untersuchungsrau mes ersichtlich gewesen seien. Dieser Umstand sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Sym ptomausweitung zurückzuführen. Aus orthopädischer Sicht sei die Beurteilbarkeit infolg e der inzwischen langjährigen, chronifizierten Schmerzsymptomatik und der zusätzlichen, doch ausgeprägten Sym ptomausweitung deutlich IV 2024/154 3/13
erschwert. Das vom Versicherten subjektiv empfundene und angegebene Ausmass der Beschwerden und die teilweise inkonstant dargestellten funktion ellen Einschränkungen seien von orthopädischer Seite her nicht objektivierbar. Nachvollziehbar sei en gewisse lokale Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit einer pseudo -radiculären Ausstrahlung in das rechte Bein. Auch g ewisse Belastungsschmerzen des linken Kniegelenks seien nachvollziehbar. Allerdings sei klar festzustellen, dass weder für die Benützung von zwei Unterarmstütz krücken noch für die Einnahme einer Schmerzmedikation der WHO Stufe 3 inklusive Co-Medikation eine Indikation vorliege. Zudem hätten die Medikamentenspiegel für Palexia und Gabapentin deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten zu 80 Prozent zumutbar. Er benötige zusätzliche Pausen während 1,5 Stunden pro Tag. Die neurologische Sachverständige führte aus, aus neurologischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der internistische Sachverständige hielt fest, das Auftreten des Versicherten habe insgesamt sehr demonstrativ gewirkt. Aus internistischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe insgesamt aktiv an der Untersuchung teilgenommen. W iederholtes Nachfragen habe zu einer offensichtlichen Gereiztheit geführt. Zudem sei der Eindruck entstanden, dass der Versicherte den eigenen Beschwerden einen sehr hohen Stellenwert be imesse. Dabei habe sich aber nicht genau feststellen lassen, ob dieses Verhalten Ausdruck vo n Schwierigkeiten im Abrufen von Gedächtnisinhalten, einer Selbstlimitierung oder ei ner eingeschränkten Berei tschaft zur Auskunftserteilung gewesen sei. Der Versicherte habe unsicher, psychomotorisch unruhig und teilweise etwas misstrauisch gewirkt. Im Gesprächsverlauf hab e er sich jedoch offen und meist freundlich gezeigt. Das Gespräch habe insgesamt nicht durch Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen beeinträchtigt gewirkt. Der Versicherte habe sich g ut auf die Fragen und auf das Gespräch konzentrieren können. Das Sprechtempo und die Antwo rtzeiten seien überwiegend normal und unauffällig gewesen. Die Mimik sei situationsadäquat gewesen. Nach dem Gespräch ha be der Versicherte ermüdet und angestrengt gewirkt. Affektiv sei er nur eingeschränkt auslenkbar und wenig schwingungsfähig gewesen. Das Ergebnis eines Beschw erdevalidierungstestes habe weit unter dem Bereich des Zufallsniveaus gelegen. Das habe darauf hi ngedeutet, dass der Versicherte die richtige Antwort gekannt, aber bewusst eine falsche Antwort gewählt habe. In einem Fragebogen zur Validierung der Beschwerdeschilderung habe er einen hohen Wert erreicht, was auf eine tiefe Glaubwürdigkeit der Symptompräsentation hingewiesen habe. Weitere Inkonsistenzen hätten sich im sprachlichen Bereich gezeigt. Der Versicherte habe angegeben, dass er das Alphabet weder in seiner Muttersprache noch auf Deutsch kenne. Bei einer and eren Aufgabe sei es ihm aber gelungen, einen vollständigen Satz zu schreiben. Er habe angegeben, dass er sich verbal bloss zwei Ziffern merken könne, sein Instruktionsverständnis sei aber unauffällig gewesen. In der Gesamtbeurteilung bestünden schwere Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung de s Versicherten in der Untersuchung. Die Ergebnisse müssten als nicht valide eingestuft werd en. Diagnostisch leide der Versicherte an einer IV 2024/154 4/13
schweren depressiven Episode ohne psychotische Symp tome sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Unter Berücksichtigung des subjektiven Krankheitsmodells mit erheblichen kognitiven Verzerrungen und der persönl ichkeitsbedingten sowie sozio -kulturellen Faktoren sei von einer Symptomverdeutlichung und ni cht von einer Aggravation oder Simulation auszugehen. Der Versicherte sei für sämtliche Tätig keiten vollständig arbeitsunfähig. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fes t, der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode, an einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung, an einem chronischen Kreuzbeinschmerz rechts, an einer beginnenden Abnützung am linken Kniegelenk innen sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer beginnenden Abnützung der Hüfte, an einem Diabetes mellitus, an einem Bluthochdruck und an Übergewicht . Seit Dezember 2018 sei er vollständig arbeitsunfähig. In der Zeit zwischen 2016 und Novem ber 2018 sei er wahrscheinlich zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend, wies aber darauf hin, dass die allgemeine Übertreibung der Beschwerden beim Beschreiben und Vortragen der Symptomatik sowie das demonstrative Verhalten des Versicherten auffällig seien (IV-act. 163). A.d Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte im April 2020, angesichts der von den medziinischen Sachverständigen beschriebenen Symptomverdeutlichung sei der Versicherte zu observieren (IV -act. 164). Im Auftrag der IV-Stelle führte die F.___ AG im Januar und März 2021e ine verdeckte Observation des Versicherten durch. Sie berichtete am 15. März 2021 (IV -act. 179), an einem ersten Überwachungstag Ende Januar 2021 habe der Versicher te nicht beobachtet werden können. An den drei weiteren Überwachungstagen im März 2021 sei de r Versicherte vorwiegend nachmittags bei „kleinen Erledigungen“ beobachtet worden. Ein verlässlicher Tagesablauf habe angesichts der kurzen Überwachungsperiode nicht rekonstruiert werden können. An sämtlichen Tagen sei der Versicherte mit zwei Unterarmgehstützen unterwegs gewesen, die er a uch durchgehend benutzt habe. Nur bei Tätigkeiten, für die er beide Hände gebraucht habe, habe er die Stützen jeweils kurz an den eigenen Körper oder an einen Gegenstand angelehnt. Er habe nie dabei beobachtet werden können, wie er auch nur wenige Schritte ohne die Gehstützen zurückgelegt hätte. Mehrheitlich sei er zu Fuss und eher langsam unterwegs gewesen. Beim Gehen hätten leicht e Tendenzen eines Hinkens erkannt werden können. Der Versicherte sei durchaus auch allein un terwegs gewesen, habe selbständig Verkaufsgeschäfte aufgesucht, Interesse an den Auslagen gezeigt und auch Kleinigkeiten eingekauft. Wenn er in Begleitung unterwegs gewesen sei, habe er mit der Begleitung kommuniziert. Er habe ein Telefonat geführt und bei einer Spontanbegegnung kurz mit der Drittperson interagiert. Die RAD-Ärztin med. pract. G.___ hielt nach einer Würdigung des Ob servationsmaterials fest, dieses belege ein höheres als das geltend gemachte Funktionsniveau (I V-act. 181). Die Sachverständigen der medexperts AG führten nach einer Würdigung des Obse rvationsmaterials aus (IV -act. 193), die Beobachtungen änderten weder in orthopädischer noch in psychiatrischer Hinsicht etwas an den Schlussfolgerungen im Gutachten. Aus psychiatrische r Sicht bestehe unter Berücksichtigun g des IV 2024/154 5/13
subjektiven Krankheitsmodells sowie der persönlichk eitsbedingten und sozio-kulturellen Faktoren ein dem Krankheitsbild entsprechendes Symptommuster. Da s subjektive Krankheitsmodell bringe erhebliche kognitive Verzerrungen mit sich, weshalb unter Mitberücksichtigung der persönlichkeitsbedingten und sozio -kulturellen Faktoren nicht von einem Malingering au sgegangen werden könne. Die RAD-Ärztin G.___ qualifizierte die Antworten als nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine erneute Begutachtung empfahl (IV-act. 194). A.e Im Auftrag der IV -Stelle erstattete der Psychiater und Neurologe Dr. med. H.___ am 12. November 2023 ein psychiatrisches Gutachten (IV -act. 283). Die RAD -Ärztin med. pract. I.___ qualifizierte das Gutachten als formal mangelhaft und empfahl eine Nachbesserung (IV-act. 288). Der Sachverständige Dr. H.___ sicherte nach einem Telef onat mit einem Mitarbeiter der IV -Stelle eine Verbesserung zu (Korrektur von orthographischen Feh lern, korrekte Schreibweise des Namens des Versicherten, Abgrenzung von eigenen Anmerkungen un d Zitaten aus den Akten, ausführlichere Begründung der Diagnosen sowie Beschreibung der konkreten Funktionseinschränkungen; vgl. IV-act. 289). Am 9. Dezember 2023 reichte er das verbesserte Gutachten ein (IV-act. 290). Er hielt darin fest, der Versicherte sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert gewesen. Der Kontakt zu ihm sei sowohl direkt als auch über den Dolmetscher gut herstellba r und aufrecht zu erhalten gewesen. Der Gedankengang sei formal geordnet gewesen. Anhaltspu nkte für eine Ich -Störung oder Wahrnehmungsstörungen hätten nicht bestanden. Die Darstellung des komplexen Unfallhergangs sei, auch die mechanischen Abläufe betreffend, gut nachvollziehbar und auch bei dezidierten Nachfragen konsistent erfolgt. Die Stimmung sei indifferent,nicht relevant zum depressiven Pol ausgelenkt, sondern teils vorwürflich fordernd gewesen. Die Gestik undd ie Mimik seien zur Verdeutlichung uneingeschränkt eingesetzt worden. Ängste, Phobien, Zwänge oder par anoide Ideen, die die Untersuchungssituation beeinträchtigt hätten, hätten nicht bestanden. Die Da rstellung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland sei engagiert und mit einem uneingesc hränkten Redefluss erfolgt. Einfache Additionsaufgaben seien mit einer Vielzahl von Fehl ern, teilweise aber auch korrekt gelöst worden. Beim Thema der anstehenden Hochzeit der Tochter habe der Versicherte ein leichtes Lächeln gezeigt. Nach eineinhalb Stunden habe er um eine Pause gebeten. Der psychische Antrieb sei je nach Thema unterschiedlich zwischen völlig unbeeinträchtigt un d leicht beeinträchtigt gewesen. Eine relevante Beeinträchtigung durch Schmerzen sei nicht zu beurt eilen gewesen. Bei der Beschreibung der Ehesituation (Libido, Sexualität) habe der Versiche rte leicht geweint. Nach der ersten halben Stunde der Exploration sei er spontan aufgestanden. Er sei eine Zeit lang, gestützt auf die Unterarmgehstützen, stehen geblieben und habe sich dann spontan wieder hingesetzt. Die Auffassung, die Konzentration, die Ausdauer und die mnestischen Funktionen seien üfr den Zeitraum und für den Inhalt der Exploration ausreichend gewesen. Der Versicherte habe Themenwec hseln folgen und den Bezug zu den behandelten Themen herstellen können. Die vorliegenden Arztberichte seien teils widersprüchlich und spiegelten die unzureichende Auseinandersetzung mit Inkonsistenzen respektive mit einer bewussten IV 2024/154 6/13
Simulation wider. Dabei rage der Bericht der Klinik D.___ vom 14. März 2019 besonders heraus. Die Ärzte hätten aufgrund der begrenzten Deutschkenntni sse keinen vertieften psychotherapeutischen Prozess durchführen können; bereits die Exploration sei erschwert gewesen. Dennoch hätten sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Sturz ohne so matisch fassbares Korrelat zu einer chronischen schweren Depression geführt habe. Der Umstand, dass in den vorhergehenden Berichten nie von einer schweren Depression die Rede gewesen sei, sei in das Prokrustesbett gezwung en worden, der Gesundheitszustand müsse sich massiv verschlechtert haben. Die Ärzte hätten ignoriert, dass bereits in den Jahren 2010 und 2012 auf eine bewusstseinsnhae Symptompräsentation sowie auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass der Bruder des Versich erten eine Invalidenrente beziehe, aber keine Beschwerden habe. Der Vergleich zwischen den Observ ationsvideos, die den Versicherten in vermeintlich unbeobachteten Situationen zeigten, und einem Video, das in den Räumen der IV -Stelle nach vorheriger Absprache mit dem Versicherten erst ellt worden sei, bestätige das Ausmass der bewussten Defizitpräsentation respektive Simulation einer depressiven Antriebshemmung. Die von der Klinik D.___ beschriebene Vehemenz der abweisenden Haltung des Versicherten, mi t der dieser das therapeutische Umfeld „kontrolliert“ habe, sei mit einer für eine schwere Depression typischen Antriebshemmung nicht vereinbar. Auch die vom Versi cherten beschriebenen Aktivitäten sowie di e dokumentierte Fähigkeit zur Simulation erheblicher Beeinträchtigungen seien mit einer depressiven Erkrankung nicht vereinbar. Das Verhalten des Versi cherten sei als ein Malingering (bewusste Simulation) zu interpretieren. In psychiatrischer H insicht habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur medizinischen Aktenlage am 2. Septemb er 2013 nicht verändert. Der Versicherte sei weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD -Ärztin I.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 291). A.f Mit einem Vorbescheid vom 27. Februar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 292). Dagegen liess der Versicherte am 19. April 2024 einwenden (IV-act. 304), in medizinischer Hinsicht müsse auf dasG utachten der medexperts AG vom 2. April 2020 abgestellt werden. Die Observation sei unrechtmässig gewesen, denn es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für den Versuch, unrechtmässig Leistungen zu erhalten, bestanden und die Observation sei nicht notwendig zur Sachverhalt sermittlung gewesen. Die Sachverständigen der medexperts AG hätten nach der Würdigung des Observa tionsmaterials weiter an ihrer Beurteilung festgehalten. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 305). B. B.a Am 19. Juli 2024 liess der Versicherte (nachfolgend : der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das IV 2024/154 7/13
Gutachten der medexperts AG belege, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ habe das explizit bestätigt. Die i n der Folge durchgeführte Observation sei unrechtmässig gewesen. Die Sachverständigen der med experts AG hätten nach der Würdigung des Observationsmaterials keine Veranlassung gesehen, a uf ihr Gutachten zurückzukommen. Folglich müsse auf das Gutachten der medexperts AG abgestell t werden. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 30. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der „Deutungsversuch“ der medexperts AG sei ein „Verstoss gegen die Regeln der Kunst“ gewesen. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Der Beschwerdeführer liess am 4. November 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin hielt am 20. November 2024 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 9).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindl ichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 28. August 2019 auf die Prüfung des im Juni 2019 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt. Bei jenem Begehren hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaf tmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung vorausgesetzt hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dies ist dem Beschwerdeführer mit dem Einreichen des Berichtes der Klinik D.___ vom 4 . März 2019 gelungen, denn in diesem Bericht war eine schwere depressive Episode beschrieben wor den; eine solche hatte im ersten Verwaltungsverfahren nie zur Diskussion gestanden. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung vom Juni 2019 eingetreten. In dies em Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Dezember 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
E. 2 Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent inval id ist, einen Anspruch auf eine Rente der IV 2024/154 8/13
Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invali dität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglieder ungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsma rktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. Art. 16 ATSG).
E. 3 Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Nach seiner Einreise in die Schweiz hat er typische Hilfsarbeiten verrichtet. Seine Erwerbs möglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen ei nes Hilfsarbeite rs entsprochen, weshalb grundsätzlich der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. Der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn hat 67 ’600 Franken pro Jahr betragen, was 12,7 Prozent mehr als der statistische Zentralwert der Hilfsarbe iterlöhne (59’979 Franken) gewesen ist (vgl. den Entscheid IV 2013/499 vom 14. März 2016, E. 2). Die se Differenz kann entweder auf eine versicherungsrechtliche Zufälligkeit oder aber aufe inen überdurchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers aufgrund der jahrelangen Erfa hrung zurückzuführen sein. Für das Ergebnis spielt es allerdings keine Rolle, von welchem Betrag ausgegangen wird.
E. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage zunächst ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG eingeholt. Die Sachverständigen der medexperts AG haben den Beschwerdeführer umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht und sie haben die relevanten medizinischen Vorakten eingehend gewürdi gt. Nichts deutet darauf hin, dass die mit der somatischen Abklärung betrauten Sachverständigen eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der internistische und die neurologische Sachverständige haben überzeugend begründet aufgezeigt, dass aus ihrer fachärztlichen Sicht keine Gesundheitsbee inträchtigung vorgelegen hat, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt h ätte. Der orthopädische Sachverständige hat anschaulich dargestellt, dass das vom Beschwerdeführer präsentierte Verhalten wie auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven klin ischen und bildgebenden Befunden übereingestimmt haben und dass die für die orthopäd ische Beurteilung massgebenden objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen sin d. Für leidensadaptierte Tätigkeiten hat er einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent attestiert, wa s er mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von eineinhalb Stunden pro Tag begründet hat. Angesicht s der diskreten objektiven Befunde ist dieses IV 2024/154 9/13
Attest für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten als nicht allzu überz eugend zu qualifizieren, denn der orthopädische Sachverständige hat keine objektiven klinischen Befunde genannt, die einen derart hohen zusätzlichen Pausenbedarf für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten begründen könnten. Se in Teilgutachten belegt aber immerhin mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer aus o rthopädischer Sicht ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 80 Prozent zumutbar gewesen sind. Gestützt auf das Gutachten d er medexperts AG steht folglich überwiegend wahrscheinlich fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht ideal leidensadaptierte Tätigkeit en zu mindestens 80 Prozent zumutbar gewesen sind.
E. 4.2 Der psychiatrische Sachverständige der medexperts A G hat auf zahlreiche Inkonsistenzen sowohl bei der psychiatrischen Exploration als auch bei der neuropsychologischen Testung hingewiesen: Der Beschwerdeführer hat in einem Beschwerdevalidierungstest weit unter dem Bereich des Zufallsniveaus liegende Ergebnisse erzielt, was darauf hingedeutet hat, dass er die richtige Antwort gekannt, aber bewusst eine falsche Antwort gewählt hatte; in einem Fragebogen zur Validierung der Beschwerdeschilderung hat er einen hohen Wert errei cht, was auf eine tiefe Glaubwürdigkeit der Symptompräsentation hingewiesen hat; er hat angegeb en, dass er das Alphabet weder in seiner Muttersprache noch auf Deutsch beherrsche, bei einer anderen Aufgabe aber einen vollständigen Satz niedergeschrieben; er hat behauptet, dass er sich verbal bloss zwei Ziffern merken könne, sein Instruktionsverständnis ist aber unauffällig gewese n; in der Gesamtbeurteilung hat der neuropsychologische Sachverständige schwere Zweifel an einer ausreichenden Mitwi rkung des Versicherten gehabt; die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung sind nicht valide gewesen. Der psychiatrische Sachverständige hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, unter Berücksichtigung des subjektiven Krankheitsmodells mit erheblichen k ognitiven Verzerrungen und der persönlichkeits - bedingten sowie sozio-kulturellen Faktoren sei von einer Symptomverdeutlichung und nicht von einer Aggravation oder Simulation auszugehen. An dieser Auffassung hat er auch nach der Würdigung des Observationsmaterials festgehalten. Das hat ihn offenbar dazu bewogen, in psychiatrischer Hinsicht weitgehend unbesehen auf die Angaben und das demons trierte Verhalten des Versicherten abzustellen. Jedenfalls enthält sein Gutachten kein en Hinweis darauf, dass er die demonstrierten psychischen Beeinträchtigungen oder die Angaben des Beschwerdeführers kritisch hinterfragt und bei der Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung ausschliesslich den objektiven klinischen Befunden unter Ausblendung der Symptomverdeutlichung respektive Aggravation Rechnung getragen hätte. Der psychiatrische Sachverständige scheint, ohne dies allerdings explizit festgehalten zu haben, davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführe r zwar somatische und kognitive Einschränkungen demonstriert habe, die effektiv nic ht bestanden hätten, dass er aber in der psychiatrischen Exploration völlig authentisch gewesen sei. Die fehlende kritische Würdigung der in der psychiatrischen Exploration demonstrierten Beeinträ chtigungen weckt erhebliche Zweifel an der IV 2024/154 10/13
Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens der medexperts AG. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hat denn auch anschaulich aufgezeigt (IV-act. 167–3), dass der psychiatrische Sachverständige vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt und die im neuropsychologischen Teilgutachten klar festgehaltene „tiefe Glaubwürdig keit“ sowie weitere Diskrepanzen bei der Diagnoseableitung und den daraus folgenden Schlussf olgerungen nicht einleuchtend miteinbezogen habe, was die Nachvollziehbarkeit seines Teilgutach tens erschwere. Indem der Sachverständige behauptet habe, die Inkonsistenzen seien als eine krankheitsbedingte Verdeutlichung zu interpretieren, die durch das passive Krankheitsverständnis mit ein er erheblichen Selbstlimitierung bei ei nem entsprechenden sozio-kulturellen Hintergrund und einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn innerhalb der familiären Strukturen bedingt sei, ha be er invaliditätsfremde Faktoren in seine Arbeitsfähigkeitsschätzung einbezogen. Die Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens sind durch die nachträgliche Stellun gnahme zu den Observationsergebnissen nicht ausgeräumt, sondern bestärkt worden, weil der psychai trische Sachverständige sich darauf beschränkt hat, seine bereits im Gutachten enthaltenen Ausführ ungen zu wiederholen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen, eine weitere psychiatrische Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen durchführen zu lassen.
E. 4.3 Bezüglich der zwischen den beiden Begutachtungen du rchgeführten Observation ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der vor der diesbezügliche n Revision des ATSG ergangenen bundesgerichtlichen Praxis die Ergebnisse der bis d ahin ohne eine gesetzliche Grundlage und damit gesetzwidrig erfolgten Observationen in praktisch allen Fällen ohne Weiteres als verwertbar qualifiziert worden sind (vgl. BGE 143 I 377). Hier ist die Obse rvation gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgt. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung sind d ie Voraussetzungen des Art. 43a Abs. 1 ATSG erfüllt ge wesen, denn aufgrund der im Gutachten der medexperts AG beschriebenen deutlichen Inkonsistenz en hat der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer bewusst Angaben machen und Verhaltensweisen präsentiert haben könnte, die auf ein unrechtmässiges Erwirken einer Rente der Invali denversicherung hätten abzielen können, wobei zur Bekräftigung oder Widerlegung dieses Verdachtes nur eine Observation in Frage gekommen ist. Auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 43a ATSG sind erfüllt gewesen, weshalb die Observationsergebnisse von der Beschwerdegegnerin zu Recht als verwertbar qualifiziert worden sind.
E. 4.4 Der psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ hat de n Beschwerdeführer eingehend psychiatrisch exploriert und sich vertieft mit denm edizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Damit hat er den für seine Beurteilung massgebenden medizinis chen Sachverhalt vollständig erhoben. An sich hätte zusätzlich eine neuropsychologische Testung d urchgeführt werden sollen. Aufgrund administrativer Schwierigkeiten konnte diese allerd ings nicht wie geplant vor der psychiatrischen Begutachtung durchgeführt werden. Nach der psychiatrischen Exploration hat Dr. H.___ sich dann auf IV 2024/154 11/13
den Standpunkt gestellt, die an sich geplante neuro psychologische Testung sei überflüssig, weil er aufgrund der von ihm aus der Exploration und aus de r Aktenwürdigung gewonnenen Erkenntnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wiederum keine validen Ergebnisse liefern werde. In seiner Exploration hatte Dr. H.___ nämlich – wie bereits die Vorgutachter – zahlreiche Inkonsistenzen und Diskrepanzen festgestellt, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weiterhin Symptome verdeutlicht respektive aggraviert o der simuliert hat. Vor diesem Hintergrund überzeugt die antizipierte Beweiswürdigung von Dr. H.___, der Beschwerdeführer werde auch bei einer weiteren neuropsychologischen Testung erneut nicht hinreiche nd mitwirken. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht von einer weiteren neuropsychologischen Testung abgesehen. In seinem Gutachten hat Dr. H.___ sich eingehend und überzeugend mit den medizinischen Vorakten auseinander gesetzt. Er hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nichtn ur in somatischer, sondern auch in psychiatrischer Hinsicht Beeinträchtigungen geltend gemacht respekt ive demonstriert hat, die nicht authentisch gewesen sind. Der von ihm erhobene objektive klinis che Befund ist weitgehend unauffällig gewesen, was er mit zahlreichen Beispielen (e twa im Zusammenhang mit der Schilderung des Unfallh ergangs, der Darstellung der politischen Verhältnisse im Her kunftsland, der Diskussion über die anstehende Hochzeit der Tochter etc.) anschaulich unterstriche n hat. Ebenso überzeugend ist die Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorberichten, insbesond ere mit dem Bericht der Klinik D.___ vom 14. März 2019, der gemäss den Ausführunge n von Dr. H.___ an gravierenden fachlichen Mängeln gelitten hat. Anhand des Observationsmateri als und eines zu Vergleichszw ecken in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin in Absprache mit dem Beschwerdeführer erstellten Videos hat Dr. H.___ aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer für ihn als solche erkennbaren Untersuchungssituation eine wesentlich stärkere Symptomverdeutlichung als in Situationen gezeigt hat, in der er (vermeintlich) nur einer unspezifischen A lltagsbeobachtung durch das Umfeld ausgesetzt gewesen ist. Daraus hat Dr. H.___ den überzeugend b egründeten Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer bewusst und gezielt Symptome präse ntiert hat, dass also nicht lediglich eine unbewusste Symptomverdeutlichung vorliegt, wie der psychiatrische Sachverständige der medexperts AG geltend gemacht hatte. Der psychiatrische Sachve rständige Dr. H.___ hat weder in der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung noch in den medizinischen Vorberichten objektive Anhaltspunkte für die geltend gemachte depressive Störung oder fü r eine andere psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen kön nen. Gestützt auf sein in jeder Hinsicht überzeugendes Gutachten steht mit dem erforderliche n Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum aus rein psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist.
E. 4.5 Gestützt auf den somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der medexperts AG und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ beträgt der Arbeitsfähigkeitsgrad mindestens 80 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten. Wenn man vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne IV 2024/154 12/13
als Valideneinkommen ausgeht, könnte nur unter Berü cksichtigung des hier offensichtlich nicht angebrachten maximalen Tabellenlohnabzuges von 25 P rozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent resultieren. Auch bei einem Valideneinkommen von 112,7 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsar beiterlöhne müsste ein ebenso nicht angebrachter Tabellenlohnabzug von 20 Prozent berücksichtigt wer den, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (100% – 100% ÷ 112,7% × 80% × 80% = 43,21%). Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung, mit der die Besch werdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, als rechtmässig.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des d urchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerich tskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den v on ihm geleisteten Kostenvorschu ss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. IV 2024/154 13/13
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 11. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/154 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Tobler, Advokatur am Brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente 1/13
Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2010 zum Bezug von Lesitungen der Invalidenversicherung an (IV- act. 1). Er gab an, er habe als Gipser gearbeitet. Angaben zu einer allfälligen Berufsausbildung machte er nicht. Das Spital B.___ hatte im April 2009 bercihtet (IV-act. 5), der Versicherte sei im März 2009 aus 1,6 Meter Höhe auf ein Gerüst gestürzt. Beim Sturz habe er sich Frakturen der Processi costalis 3 und 4 lumbal rechts zugezogen. Eine Computer -Tomographie habe undislozierte Frakturen der Proces si transversi von L2 bis L4 rechts gezeigt. Im Auftrag der IV -Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz am 15. März 2013 ein pol ydisziplinäres Gutachten (IV-act. 79). Der internistische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt. Sein Verhalten während den Untersuchungen sei auffällig gewesen. Er sei an einem kalten Wintertag barfuss in Sandalen ersch ienen und habe angegeben, er könne sich die Socken nicht selbst anziehen. Er habe ausgeführt, dass er sich nicht mehr weit von zuhause weg wage, weil er an einem imperativen Stuhl- und Harndrang leide und in die Hosen mache, wenn er nicht sofort zur Toilette gehen könne. Die verschriebene Medikamentenkombination müsse als schlichtweg absurd bezeichnet werden. Dem Versicherten seien 13 Medikamente mit insgesamt 16 Wirkstoffen verordnet worden. Hinter dieser Flut von Pharmaka könne keine ganzheitliche rationale Überlegung mehr stehen. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die F rakturen des Unfalls vom März 2009 seien zeitgerecht abgeheilt, was schon in einem MRI vom M ai 2009 dokumentiert und durch aktuelle Röntgenbilder bestätigt worden sei. Spätestens drei Monate nach dem Unfall wäre eine mindestens teilweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen. Spätestens nach vier Monaten habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Das bei der Untersuchung gezeigte klinische Bild sei bizarr gewe sen. Es bestehe kein medizinischer Grund für die Verwendung von Stöcken. Die Angabe, dass der Versicherte unmöglich sitzen könne, müsse wegen der beobachtete n Episoden mit normalem Sitzen und der typisch verhornten Haut über den Sitzbeinen in Frage gestellt werden. Das demonstrierte Stürzen und sich Auffangen bei der Untersuchung zeige, dass der Rumpf und damit auch die Wirbelsäule gebeugt, gedreht und wieder aufgerichtet werden könnten. Die seitengleichen Umfangmasse der Muskulatur, die symmetrische, normale und kräftige Verhornung und B eschwielung der Fussohlen weise auf eine normale Gehleistung und Beanspruchung der unteren Extremitäten hin. Dem Versicherten seien zwar körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 20 Kilogramm bis zur L endenhöhe und von zehn Kilogramm über der Lendenhöhe und ohne die Notwendigkeit einer andauer nd vornüber geneigten Position seien aber uneingeschränkt zumutbar. Der rheumatologische Sachvers tändige führte aus, die undislozierten Frakturen der Wirbelkörperquerfortsätze im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule rechts könnten nicht für das vorliegende chronifizierte Beschwerdebild verantwortlich gemacht werden. Anamnestisch IV 2024/154 2/13
und klinisch seien keine gesicherten Anzeichen eine r radiculären Kompressionssymptomatik an den unteren Extremitäten feststellbar gewesen. Die Befu nde hätten gesamthaft für eine Aggravation gesprochen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, es müsse zumindest eine schwere Aggravation angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einsc hränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Gesamtgutachten wurde dem Versicherten für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mti einer Gewichtslimite von 20 Kilogramm bis zur Lendenhöhe und von zehn Kilogramm über der Lendenhöhe und ohne die Notwendigkeit einer andauernd vornüber geneigten Position eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Im April 2013 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten überzeuge in jeder Hinsi cht (IV-act. 80). Mit einer Verfügung vom 2. September 2013 wies die IV -Stelle das Rentenbegehren mangels ei nes rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 91). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 14. März 2016 ab (IV 2013/499; vgl. IV-act. 106). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juni 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 112). Er legte dem Anmeldeformular einen Brief der Klinik D.___ vom 4. März 2019 bei, in dem festgehalten worden war (IV-act. 113), der Versicherte befinde sich seit dem 3. Dezember 2018 erstmals für eine stationäre Behandlung in der Klinik D.___. Er sei bei den Akti vitäten des täglichen Lebens stark eingeschränkt. Die vorbestehende schwere depressive Symptomatik ha be sich im Rahmen der stationären Behandlung nicht wesentlich verbessert. Da in den früheren Berichten kein Hinweis auf eine schwere Depression zu finden sei, müsse von einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die RAD -Ärztin Dr. med. E.___ notierte im August 2019, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes spätestens im Dezember 2018 sei glaubhaft gemacht (IV-act. 147). Mit einer Mitteilung vom 28. August 2019 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, auf grund des Gesundheit szustandes des Versicherten seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (IV-act. 150). A.c Im Auftrag der IV -Stelle erstattete die medexperts AG am 2. April 202 0 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 161). Der orthopädische Sachverständige hielt fest, im Rahmen der Untersuchung sei aufgefallen, dass der Versicherte einerseits bei den Lagewechseln ein konsequent rückengerechtes, andererseits aber auch ein insgesamt stark demonstratives Verhalten gezeigt habe. Bei den gezielten Funktionsprüfungen seien die Beschwerden stärker da rgestellt worden, als sie im Rahmen der normalen Beobachtung innerhalb des Untersuchungsrau mes ersichtlich gewesen seien. Dieser Umstand sei überwiegend wahrscheinlich auf eine Sym ptomausweitung zurückzuführen. Aus orthopädischer Sicht sei die Beurteilbarkeit infolg e der inzwischen langjährigen, chronifizierten Schmerzsymptomatik und der zusätzlichen, doch ausgeprägten Sym ptomausweitung deutlich IV 2024/154 3/13
erschwert. Das vom Versicherten subjektiv empfundene und angegebene Ausmass der Beschwerden und die teilweise inkonstant dargestellten funktion ellen Einschränkungen seien von orthopädischer Seite her nicht objektivierbar. Nachvollziehbar sei en gewisse lokale Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit einer pseudo -radiculären Ausstrahlung in das rechte Bein. Auch g ewisse Belastungsschmerzen des linken Kniegelenks seien nachvollziehbar. Allerdings sei klar festzustellen, dass weder für die Benützung von zwei Unterarmstütz krücken noch für die Einnahme einer Schmerzmedikation der WHO Stufe 3 inklusive Co-Medikation eine Indikation vorliege. Zudem hätten die Medikamentenspiegel für Palexia und Gabapentin deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten zu 80 Prozent zumutbar. Er benötige zusätzliche Pausen während 1,5 Stunden pro Tag. Die neurologische Sachverständige führte aus, aus neurologischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der internistische Sachverständige hielt fest, das Auftreten des Versicherten habe insgesamt sehr demonstrativ gewirkt. Aus internistischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe insgesamt aktiv an der Untersuchung teilgenommen. W iederholtes Nachfragen habe zu einer offensichtlichen Gereiztheit geführt. Zudem sei der Eindruck entstanden, dass der Versicherte den eigenen Beschwerden einen sehr hohen Stellenwert be imesse. Dabei habe sich aber nicht genau feststellen lassen, ob dieses Verhalten Ausdruck vo n Schwierigkeiten im Abrufen von Gedächtnisinhalten, einer Selbstlimitierung oder ei ner eingeschränkten Berei tschaft zur Auskunftserteilung gewesen sei. Der Versicherte habe unsicher, psychomotorisch unruhig und teilweise etwas misstrauisch gewirkt. Im Gesprächsverlauf hab e er sich jedoch offen und meist freundlich gezeigt. Das Gespräch habe insgesamt nicht durch Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen beeinträchtigt gewirkt. Der Versicherte habe sich g ut auf die Fragen und auf das Gespräch konzentrieren können. Das Sprechtempo und die Antwo rtzeiten seien überwiegend normal und unauffällig gewesen. Die Mimik sei situationsadäquat gewesen. Nach dem Gespräch ha be der Versicherte ermüdet und angestrengt gewirkt. Affektiv sei er nur eingeschränkt auslenkbar und wenig schwingungsfähig gewesen. Das Ergebnis eines Beschw erdevalidierungstestes habe weit unter dem Bereich des Zufallsniveaus gelegen. Das habe darauf hi ngedeutet, dass der Versicherte die richtige Antwort gekannt, aber bewusst eine falsche Antwort gewählt habe. In einem Fragebogen zur Validierung der Beschwerdeschilderung habe er einen hohen Wert erreicht, was auf eine tiefe Glaubwürdigkeit der Symptompräsentation hingewiesen habe. Weitere Inkonsistenzen hätten sich im sprachlichen Bereich gezeigt. Der Versicherte habe angegeben, dass er das Alphabet weder in seiner Muttersprache noch auf Deutsch kenne. Bei einer and eren Aufgabe sei es ihm aber gelungen, einen vollständigen Satz zu schreiben. Er habe angegeben, dass er sich verbal bloss zwei Ziffern merken könne, sein Instruktionsverständnis sei aber unauffällig gewesen. In der Gesamtbeurteilung bestünden schwere Zweifel an einer ausreichenden Mitwirkung de s Versicherten in der Untersuchung. Die Ergebnisse müssten als nicht valide eingestuft werd en. Diagnostisch leide der Versicherte an einer IV 2024/154 4/13
schweren depressiven Episode ohne psychotische Symp tome sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Unter Berücksichtigung des subjektiven Krankheitsmodells mit erheblichen kognitiven Verzerrungen und der persönl ichkeitsbedingten sowie sozio -kulturellen Faktoren sei von einer Symptomverdeutlichung und ni cht von einer Aggravation oder Simulation auszugehen. Der Versicherte sei für sämtliche Tätig keiten vollständig arbeitsunfähig. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fes t, der Versicherte leide an einer schweren depressiven Episode, an einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung, an einem chronischen Kreuzbeinschmerz rechts, an einer beginnenden Abnützung am linken Kniegelenk innen sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer beginnenden Abnützung der Hüfte, an einem Diabetes mellitus, an einem Bluthochdruck und an Übergewicht . Seit Dezember 2018 sei er vollständig arbeitsunfähig. In der Zeit zwischen 2016 und Novem ber 2018 sei er wahrscheinlich zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend, wies aber darauf hin, dass die allgemeine Übertreibung der Beschwerden beim Beschreiben und Vortragen der Symptomatik sowie das demonstrative Verhalten des Versicherten auffällig seien (IV-act. 163). A.d Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte im April 2020, angesichts der von den medziinischen Sachverständigen beschriebenen Symptomverdeutlichung sei der Versicherte zu observieren (IV -act. 164). Im Auftrag der IV-Stelle führte die F.___ AG im Januar und März 2021e ine verdeckte Observation des Versicherten durch. Sie berichtete am 15. März 2021 (IV -act. 179), an einem ersten Überwachungstag Ende Januar 2021 habe der Versicher te nicht beobachtet werden können. An den drei weiteren Überwachungstagen im März 2021 sei de r Versicherte vorwiegend nachmittags bei „kleinen Erledigungen“ beobachtet worden. Ein verlässlicher Tagesablauf habe angesichts der kurzen Überwachungsperiode nicht rekonstruiert werden können. An sämtlichen Tagen sei der Versicherte mit zwei Unterarmgehstützen unterwegs gewesen, die er a uch durchgehend benutzt habe. Nur bei Tätigkeiten, für die er beide Hände gebraucht habe, habe er die Stützen jeweils kurz an den eigenen Körper oder an einen Gegenstand angelehnt. Er habe nie dabei beobachtet werden können, wie er auch nur wenige Schritte ohne die Gehstützen zurückgelegt hätte. Mehrheitlich sei er zu Fuss und eher langsam unterwegs gewesen. Beim Gehen hätten leicht e Tendenzen eines Hinkens erkannt werden können. Der Versicherte sei durchaus auch allein un terwegs gewesen, habe selbständig Verkaufsgeschäfte aufgesucht, Interesse an den Auslagen gezeigt und auch Kleinigkeiten eingekauft. Wenn er in Begleitung unterwegs gewesen sei, habe er mit der Begleitung kommuniziert. Er habe ein Telefonat geführt und bei einer Spontanbegegnung kurz mit der Drittperson interagiert. Die RAD-Ärztin med. pract. G.___ hielt nach einer Würdigung des Ob servationsmaterials fest, dieses belege ein höheres als das geltend gemachte Funktionsniveau (I V-act. 181). Die Sachverständigen der medexperts AG führten nach einer Würdigung des Obse rvationsmaterials aus (IV -act. 193), die Beobachtungen änderten weder in orthopädischer noch in psychiatrischer Hinsicht etwas an den Schlussfolgerungen im Gutachten. Aus psychiatrische r Sicht bestehe unter Berücksichtigun g des IV 2024/154 5/13
subjektiven Krankheitsmodells sowie der persönlichk eitsbedingten und sozio-kulturellen Faktoren ein dem Krankheitsbild entsprechendes Symptommuster. Da s subjektive Krankheitsmodell bringe erhebliche kognitive Verzerrungen mit sich, weshalb unter Mitberücksichtigung der persönlichkeitsbedingten und sozio -kulturellen Faktoren nicht von einem Malingering au sgegangen werden könne. Die RAD-Ärztin G.___ qualifizierte die Antworten als nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine erneute Begutachtung empfahl (IV-act. 194). A.e Im Auftrag der IV -Stelle erstattete der Psychiater und Neurologe Dr. med. H.___ am 12. November 2023 ein psychiatrisches Gutachten (IV -act. 283). Die RAD -Ärztin med. pract. I.___ qualifizierte das Gutachten als formal mangelhaft und empfahl eine Nachbesserung (IV-act. 288). Der Sachverständige Dr. H.___ sicherte nach einem Telef onat mit einem Mitarbeiter der IV -Stelle eine Verbesserung zu (Korrektur von orthographischen Feh lern, korrekte Schreibweise des Namens des Versicherten, Abgrenzung von eigenen Anmerkungen un d Zitaten aus den Akten, ausführlichere Begründung der Diagnosen sowie Beschreibung der konkreten Funktionseinschränkungen; vgl. IV-act. 289). Am 9. Dezember 2023 reichte er das verbesserte Gutachten ein (IV-act. 290). Er hielt darin fest, der Versicherte sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert gewesen. Der Kontakt zu ihm sei sowohl direkt als auch über den Dolmetscher gut herstellba r und aufrecht zu erhalten gewesen. Der Gedankengang sei formal geordnet gewesen. Anhaltspu nkte für eine Ich -Störung oder Wahrnehmungsstörungen hätten nicht bestanden. Die Darstellung des komplexen Unfallhergangs sei, auch die mechanischen Abläufe betreffend, gut nachvollziehbar und auch bei dezidierten Nachfragen konsistent erfolgt. Die Stimmung sei indifferent,nicht relevant zum depressiven Pol ausgelenkt, sondern teils vorwürflich fordernd gewesen. Die Gestik undd ie Mimik seien zur Verdeutlichung uneingeschränkt eingesetzt worden. Ängste, Phobien, Zwänge oder par anoide Ideen, die die Untersuchungssituation beeinträchtigt hätten, hätten nicht bestanden. Die Da rstellung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland sei engagiert und mit einem uneingesc hränkten Redefluss erfolgt. Einfache Additionsaufgaben seien mit einer Vielzahl von Fehl ern, teilweise aber auch korrekt gelöst worden. Beim Thema der anstehenden Hochzeit der Tochter habe der Versicherte ein leichtes Lächeln gezeigt. Nach eineinhalb Stunden habe er um eine Pause gebeten. Der psychische Antrieb sei je nach Thema unterschiedlich zwischen völlig unbeeinträchtigt un d leicht beeinträchtigt gewesen. Eine relevante Beeinträchtigung durch Schmerzen sei nicht zu beurt eilen gewesen. Bei der Beschreibung der Ehesituation (Libido, Sexualität) habe der Versiche rte leicht geweint. Nach der ersten halben Stunde der Exploration sei er spontan aufgestanden. Er sei eine Zeit lang, gestützt auf die Unterarmgehstützen, stehen geblieben und habe sich dann spontan wieder hingesetzt. Die Auffassung, die Konzentration, die Ausdauer und die mnestischen Funktionen seien üfr den Zeitraum und für den Inhalt der Exploration ausreichend gewesen. Der Versicherte habe Themenwec hseln folgen und den Bezug zu den behandelten Themen herstellen können. Die vorliegenden Arztberichte seien teils widersprüchlich und spiegelten die unzureichende Auseinandersetzung mit Inkonsistenzen respektive mit einer bewussten IV 2024/154 6/13
Simulation wider. Dabei rage der Bericht der Klinik D.___ vom 14. März 2019 besonders heraus. Die Ärzte hätten aufgrund der begrenzten Deutschkenntni sse keinen vertieften psychotherapeutischen Prozess durchführen können; bereits die Exploration sei erschwert gewesen. Dennoch hätten sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Sturz ohne so matisch fassbares Korrelat zu einer chronischen schweren Depression geführt habe. Der Umstand, dass in den vorhergehenden Berichten nie von einer schweren Depression die Rede gewesen sei, sei in das Prokrustesbett gezwung en worden, der Gesundheitszustand müsse sich massiv verschlechtert haben. Die Ärzte hätten ignoriert, dass bereits in den Jahren 2010 und 2012 auf eine bewusstseinsnhae Symptompräsentation sowie auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass der Bruder des Versich erten eine Invalidenrente beziehe, aber keine Beschwerden habe. Der Vergleich zwischen den Observ ationsvideos, die den Versicherten in vermeintlich unbeobachteten Situationen zeigten, und einem Video, das in den Räumen der IV -Stelle nach vorheriger Absprache mit dem Versicherten erst ellt worden sei, bestätige das Ausmass der bewussten Defizitpräsentation respektive Simulation einer depressiven Antriebshemmung. Die von der Klinik D.___ beschriebene Vehemenz der abweisenden Haltung des Versicherten, mi t der dieser das therapeutische Umfeld „kontrolliert“ habe, sei mit einer für eine schwere Depression typischen Antriebshemmung nicht vereinbar. Auch die vom Versi cherten beschriebenen Aktivitäten sowie di e dokumentierte Fähigkeit zur Simulation erheblicher Beeinträchtigungen seien mit einer depressiven Erkrankung nicht vereinbar. Das Verhalten des Versi cherten sei als ein Malingering (bewusste Simulation) zu interpretieren. In psychiatrischer H insicht habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur medizinischen Aktenlage am 2. Septemb er 2013 nicht verändert. Der Versicherte sei weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig. Die RAD -Ärztin I.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 291). A.f Mit einem Vorbescheid vom 27. Februar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 292). Dagegen liess der Versicherte am 19. April 2024 einwenden (IV-act. 304), in medizinischer Hinsicht müsse auf dasG utachten der medexperts AG vom 2. April 2020 abgestellt werden. Die Observation sei unrechtmässig gewesen, denn es hätten keine konkreten Anhaltspunkte für den Versuch, unrechtmässig Leistungen zu erhalten, bestanden und die Observation sei nicht notwendig zur Sachverhalt sermittlung gewesen. Die Sachverständigen der medexperts AG hätten nach der Würdigung des Observa tionsmaterials weiter an ihrer Beurteilung festgehalten. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 305). B. B.a Am 19. Juli 2024 liess der Versicherte (nachfolgend : der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das IV 2024/154 7/13
Gutachten der medexperts AG belege, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ habe das explizit bestätigt. Die i n der Folge durchgeführte Observation sei unrechtmässig gewesen. Die Sachverständigen der med experts AG hätten nach der Würdigung des Observationsmaterials keine Veranlassung gesehen, a uf ihr Gutachten zurückzukommen. Folglich müsse auf das Gutachten der medexperts AG abgestell t werden. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge nicht. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 30. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der „Deutungsversuch“ der medexperts AG sei ein „Verstoss gegen die Regeln der Kunst“ gewesen. Das Gutachten von Dr. H.___ überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Der Beschwerdeführer liess am 4. November 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin hielt am 20. November 2024 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 9). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindl ichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 28. August 2019 auf die Prüfung des im Juni 2019 eingereichten Rentenbegehrens beschränkt. Bei jenem Begehren hat es sich um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt, weshalb das Eintreten darauf das Glaubhaf tmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung vorausgesetzt hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dies ist dem Beschwerdeführer mit dem Einreichen des Berichtes der Klinik D.___ vom 4 . März 2019 gelungen, denn in diesem Bericht war eine schwere depressive Episode beschrieben wor den; eine solche hatte im ersten Verwaltungsverfahren nie zur Diskussion gestanden. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung vom Juni 2019 eingetreten. In dies em Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Dezember 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent inval id ist, einen Anspruch auf eine Rente der IV 2024/154 8/13
Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invali dität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglieder ungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsma rktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. Art. 16 ATSG). 3. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Nach seiner Einreise in die Schweiz hat er typische Hilfsarbeiten verrichtet. Seine Erwerbs möglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen ei nes Hilfsarbeite rs entsprochen, weshalb grundsätzlich der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. Der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn hat 67 ’600 Franken pro Jahr betragen, was 12,7 Prozent mehr als der statistische Zentralwert der Hilfsarbe iterlöhne (59’979 Franken) gewesen ist (vgl. den Entscheid IV 2013/499 vom 14. März 2016, E. 2). Die se Differenz kann entweder auf eine versicherungsrechtliche Zufälligkeit oder aber aufe inen überdurchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers aufgrund der jahrelangen Erfa hrung zurückzuführen sein. Für das Ergebnis spielt es allerdings keine Rolle, von welchem Betrag ausgegangen wird. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage zunächst ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG eingeholt. Die Sachverständigen der medexperts AG haben den Beschwerdeführer umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht und sie haben die relevanten medizinischen Vorakten eingehend gewürdi gt. Nichts deutet darauf hin, dass die mit der somatischen Abklärung betrauten Sachverständigen eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der internistische und die neurologische Sachverständige haben überzeugend begründet aufgezeigt, dass aus ihrer fachärztlichen Sicht keine Gesundheitsbee inträchtigung vorgelegen hat, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt h ätte. Der orthopädische Sachverständige hat anschaulich dargestellt, dass das vom Beschwerdeführer präsentierte Verhalten wie auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven klin ischen und bildgebenden Befunden übereingestimmt haben und dass die für die orthopäd ische Beurteilung massgebenden objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen sin d. Für leidensadaptierte Tätigkeiten hat er einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent attestiert, wa s er mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von eineinhalb Stunden pro Tag begründet hat. Angesicht s der diskreten objektiven Befunde ist dieses IV 2024/154 9/13
Attest für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten als nicht allzu überz eugend zu qualifizieren, denn der orthopädische Sachverständige hat keine objektiven klinischen Befunde genannt, die einen derart hohen zusätzlichen Pausenbedarf für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten begründen könnten. Se in Teilgutachten belegt aber immerhin mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer aus o rthopädischer Sicht ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu mindestens 80 Prozent zumutbar gewesen sind. Gestützt auf das Gutachten d er medexperts AG steht folglich überwiegend wahrscheinlich fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht ideal leidensadaptierte Tätigkeit en zu mindestens 80 Prozent zumutbar gewesen sind. 4.2 Der psychiatrische Sachverständige der medexperts A G hat auf zahlreiche Inkonsistenzen sowohl bei der psychiatrischen Exploration als auch bei der neuropsychologischen Testung hingewiesen: Der Beschwerdeführer hat in einem Beschwerdevalidierungstest weit unter dem Bereich des Zufallsniveaus liegende Ergebnisse erzielt, was darauf hingedeutet hat, dass er die richtige Antwort gekannt, aber bewusst eine falsche Antwort gewählt hatte; in einem Fragebogen zur Validierung der Beschwerdeschilderung hat er einen hohen Wert errei cht, was auf eine tiefe Glaubwürdigkeit der Symptompräsentation hingewiesen hat; er hat angegeb en, dass er das Alphabet weder in seiner Muttersprache noch auf Deutsch beherrsche, bei einer anderen Aufgabe aber einen vollständigen Satz niedergeschrieben; er hat behauptet, dass er sich verbal bloss zwei Ziffern merken könne, sein Instruktionsverständnis ist aber unauffällig gewese n; in der Gesamtbeurteilung hat der neuropsychologische Sachverständige schwere Zweifel an einer ausreichenden Mitwi rkung des Versicherten gehabt; die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung sind nicht valide gewesen. Der psychiatrische Sachverständige hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, unter Berücksichtigung des subjektiven Krankheitsmodells mit erheblichen k ognitiven Verzerrungen und der persönlichkeits - bedingten sowie sozio-kulturellen Faktoren sei von einer Symptomverdeutlichung und nicht von einer Aggravation oder Simulation auszugehen. An dieser Auffassung hat er auch nach der Würdigung des Observationsmaterials festgehalten. Das hat ihn offenbar dazu bewogen, in psychiatrischer Hinsicht weitgehend unbesehen auf die Angaben und das demons trierte Verhalten des Versicherten abzustellen. Jedenfalls enthält sein Gutachten kein en Hinweis darauf, dass er die demonstrierten psychischen Beeinträchtigungen oder die Angaben des Beschwerdeführers kritisch hinterfragt und bei der Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung ausschliesslich den objektiven klinischen Befunden unter Ausblendung der Symptomverdeutlichung respektive Aggravation Rechnung getragen hätte. Der psychiatrische Sachverständige scheint, ohne dies allerdings explizit festgehalten zu haben, davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführe r zwar somatische und kognitive Einschränkungen demonstriert habe, die effektiv nic ht bestanden hätten, dass er aber in der psychiatrischen Exploration völlig authentisch gewesen sei. Die fehlende kritische Würdigung der in der psychiatrischen Exploration demonstrierten Beeinträ chtigungen weckt erhebliche Zweifel an der IV 2024/154 10/13
Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens der medexperts AG. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hat denn auch anschaulich aufgezeigt (IV-act. 167–3), dass der psychiatrische Sachverständige vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Versicherten abgestellt und die im neuropsychologischen Teilgutachten klar festgehaltene „tiefe Glaubwürdig keit“ sowie weitere Diskrepanzen bei der Diagnoseableitung und den daraus folgenden Schlussf olgerungen nicht einleuchtend miteinbezogen habe, was die Nachvollziehbarkeit seines Teilgutach tens erschwere. Indem der Sachverständige behauptet habe, die Inkonsistenzen seien als eine krankheitsbedingte Verdeutlichung zu interpretieren, die durch das passive Krankheitsverständnis mit ein er erheblichen Selbstlimitierung bei ei nem entsprechenden sozio-kulturellen Hintergrund und einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn innerhalb der familiären Strukturen bedingt sei, ha be er invaliditätsfremde Faktoren in seine Arbeitsfähigkeitsschätzung einbezogen. Die Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens sind durch die nachträgliche Stellun gnahme zu den Observationsergebnissen nicht ausgeräumt, sondern bestärkt worden, weil der psychai trische Sachverständige sich darauf beschränkt hat, seine bereits im Gutachten enthaltenen Ausführ ungen zu wiederholen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen, eine weitere psychiatrische Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen durchführen zu lassen. 4.3 Bezüglich der zwischen den beiden Begutachtungen du rchgeführten Observation ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der vor der diesbezügliche n Revision des ATSG ergangenen bundesgerichtlichen Praxis die Ergebnisse der bis d ahin ohne eine gesetzliche Grundlage und damit gesetzwidrig erfolgten Observationen in praktisch allen Fällen ohne Weiteres als verwertbar qualifiziert worden sind (vgl. BGE 143 I 377). Hier ist die Obse rvation gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgt. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung sind d ie Voraussetzungen des Art. 43a Abs. 1 ATSG erfüllt ge wesen, denn aufgrund der im Gutachten der medexperts AG beschriebenen deutlichen Inkonsistenz en hat der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer bewusst Angaben machen und Verhaltensweisen präsentiert haben könnte, die auf ein unrechtmässiges Erwirken einer Rente der Invali denversicherung hätten abzielen können, wobei zur Bekräftigung oder Widerlegung dieses Verdachtes nur eine Observation in Frage gekommen ist. Auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 43a ATSG sind erfüllt gewesen, weshalb die Observationsergebnisse von der Beschwerdegegnerin zu Recht als verwertbar qualifiziert worden sind. 4.4 Der psychiatrische Sachverständige Dr. H.___ hat de n Beschwerdeführer eingehend psychiatrisch exploriert und sich vertieft mit denm edizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Damit hat er den für seine Beurteilung massgebenden medizinis chen Sachverhalt vollständig erhoben. An sich hätte zusätzlich eine neuropsychologische Testung d urchgeführt werden sollen. Aufgrund administrativer Schwierigkeiten konnte diese allerd ings nicht wie geplant vor der psychiatrischen Begutachtung durchgeführt werden. Nach der psychiatrischen Exploration hat Dr. H.___ sich dann auf IV 2024/154 11/13
den Standpunkt gestellt, die an sich geplante neuro psychologische Testung sei überflüssig, weil er aufgrund der von ihm aus der Exploration und aus de r Aktenwürdigung gewonnenen Erkenntnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wiederum keine validen Ergebnisse liefern werde. In seiner Exploration hatte Dr. H.___ nämlich – wie bereits die Vorgutachter – zahlreiche Inkonsistenzen und Diskrepanzen festgestellt, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weiterhin Symptome verdeutlicht respektive aggraviert o der simuliert hat. Vor diesem Hintergrund überzeugt die antizipierte Beweiswürdigung von Dr. H.___, der Beschwerdeführer werde auch bei einer weiteren neuropsychologischen Testung erneut nicht hinreiche nd mitwirken. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht von einer weiteren neuropsychologischen Testung abgesehen. In seinem Gutachten hat Dr. H.___ sich eingehend und überzeugend mit den medizinischen Vorakten auseinander gesetzt. Er hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nichtn ur in somatischer, sondern auch in psychiatrischer Hinsicht Beeinträchtigungen geltend gemacht respekt ive demonstriert hat, die nicht authentisch gewesen sind. Der von ihm erhobene objektive klinis che Befund ist weitgehend unauffällig gewesen, was er mit zahlreichen Beispielen (e twa im Zusammenhang mit der Schilderung des Unfallh ergangs, der Darstellung der politischen Verhältnisse im Her kunftsland, der Diskussion über die anstehende Hochzeit der Tochter etc.) anschaulich unterstriche n hat. Ebenso überzeugend ist die Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorberichten, insbesond ere mit dem Bericht der Klinik D.___ vom 14. März 2019, der gemäss den Ausführunge n von Dr. H.___ an gravierenden fachlichen Mängeln gelitten hat. Anhand des Observationsmateri als und eines zu Vergleichszw ecken in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin in Absprache mit dem Beschwerdeführer erstellten Videos hat Dr. H.___ aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer für ihn als solche erkennbaren Untersuchungssituation eine wesentlich stärkere Symptomverdeutlichung als in Situationen gezeigt hat, in der er (vermeintlich) nur einer unspezifischen A lltagsbeobachtung durch das Umfeld ausgesetzt gewesen ist. Daraus hat Dr. H.___ den überzeugend b egründeten Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer bewusst und gezielt Symptome präse ntiert hat, dass also nicht lediglich eine unbewusste Symptomverdeutlichung vorliegt, wie der psychiatrische Sachverständige der medexperts AG geltend gemacht hatte. Der psychiatrische Sachve rständige Dr. H.___ hat weder in der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung noch in den medizinischen Vorberichten objektive Anhaltspunkte für die geltend gemachte depressive Störung oder fü r eine andere psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen kön nen. Gestützt auf sein in jeder Hinsicht überzeugendes Gutachten steht mit dem erforderliche n Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum aus rein psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. 4.5 Gestützt auf den somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens der medexperts AG und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ beträgt der Arbeitsfähigkeitsgrad mindestens 80 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten. Wenn man vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne IV 2024/154 12/13
als Valideneinkommen ausgeht, könnte nur unter Berü cksichtigung des hier offensichtlich nicht angebrachten maximalen Tabellenlohnabzuges von 25 P rozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent resultieren. Auch bei einem Valideneinkommen von 112,7 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsar beiterlöhne müsste ein ebenso nicht angebrachter Tabellenlohnabzug von 20 Prozent berücksichtigt wer den, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte (100% – 100% ÷ 112,7% × 80% × 80% = 43,21%). Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung, mit der die Besch werdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, als rechtmässig. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des d urchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerich tskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den v on ihm geleisteten Kostenvorschu ss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. IV 2024/154 13/13